Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SR Tuning Service GmbH

Langerweher Straße 92 · 52249 Eschweiler
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen, Werkstatt-, Montage-, Reparatur-, Wartungs-, Umbau- und Tuningarbeiten sowie sonstige Leistungen der SR Tuning Service GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung – kein Fernabsatz

1. Die SR Tuning Service GmbH schließt keine Verträge über Werkstatt-, Montage-, Reparatur-, Umbau- oder Tuningarbeiten im Fernabsatz ab.

2. Eine verbindliche Auftragserteilung erfolgt ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit des Auftraggebers in den Geschäftsräumen der SR Tuning Service GmbH.

3. Anfragen, Beratungen, Kostenschätzungen, Angebote und Terminabsprachen per Telefon, E-Mail, Messenger-Diensten, Kontaktformular oder über andere Fernkommunikationsmittel dienen ausschließlich der Vorbereitung eines möglichen Auftrags und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.

4. Auch die Übersendung eines Angebots, einer Preisauskunft, einer Teileliste oder einer Terminbestätigung durch die SR Tuning Service GmbH stellt keine Annahme eines Auftrags im Fernabsatz dar.

5. Eine vom Kunden telefonisch, per E-Mail, Messenger oder auf sonstigem Wege aus der Ferne erklärte Auftragserteilung wird von der SR Tuning Service GmbH nicht als verbindlicher Auftrag angenommen. Der Vertrag kommt erst durch die persönliche Auftragserteilung in den Geschäftsräumen der SR Tuning Service GmbH zustande.

6. Änderungen oder Erweiterungen eines bereits persönlich geschlossenen Auftrags können während der Auftragsausführung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auch telefonisch oder in Textform abgestimmt werden, soweit dadurch kein eigenständiger neuer Vertrag begründet wird.

7. Der Umfang der auszuführenden Arbeiten ergibt sich aus dem bei persönlicher Auftragserteilung vereinbarten Auftrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung. Kostenvoranschläge und Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich.

8. Werden während der Arbeiten zusätzliche Mängel oder Umstände festgestellt, die weitere Arbeiten erforderlich oder sinnvoll erscheinen lassen, wird der Auftraggeber informiert. Wesentliche Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt.

§ 3 Tuningmaßnahmen und technische Veränderungen

1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen an Fahrwerk, Rädern, Reifen, Abgasanlage, Motorsteuerung, Motorleistung oder anderen Fahrzeugkomponenten Auswirkungen auf Fahrverhalten, Verschleiß, Geräuschentwicklung, Verbrauch und die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs haben können.

2. Soweit für eine Änderung eine Abnahme, Eintragung oder sonstige Genehmigung nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.

3. Eine TÜV-Abnahme, Änderungsabnahme oder Eintragung ist nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Prüforganisation eine gewünschte Änderung abnimmt oder eine Behörde diese in die Fahrzeugpapiere einträgt, sofern eine solche Abnahmefähigkeit nicht ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit zugesichert wurde.

5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Eintragungen oder Abnahmen durchführen zu lassen, sofern diese nicht ausdrücklich zum Auftragsumfang gehören.

6. Das Fahrzeug darf nach einer Änderung, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist oder deren Wirksamkeit eine vorgeschriebene Abnahme voraussetzt, im öffentlichen Straßenverkehr erst wieder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.

§ 4 Leistungssteigerungen

1. Bei Leistungssteigerungen können sich die Beanspruchung und der Verschleiß insbesondere von Motor, Turbolader, Getriebe, Kupplung, Antriebsstrang, Abgasanlage und weiteren Fahrzeugkomponenten erhöhen.

2. Angegebene Leistungs- und Drehmomentwerte können abhängig von Fahrzeugzustand, Serienstreuung, Kraftstoffqualität, Umgebungseinflüssen und vorhandenen technischen Änderungen variieren.

3. Eine bestimmte Motorleistung oder ein bestimmtes Drehmoment wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.

4. Für Schäden, die nachweislich auf bereits vorhandene Defekte, Vorschäden, übermäßigen Verschleiß oder eine für die Leistungssteigerung ungeeignete technische Beschaffenheit des Fahrzeugs zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

5. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers hinsichtlich der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten bleiben unberührt.

§ 5 Vom Auftraggeber angelieferte Teile

1. Die Montage von durch den Auftraggeber bereitgestellten Teilen erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffenheit, Passgenauigkeit, Zulässigkeit oder Mangelfreiheit der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile.

3. Entsteht durch ein vom Auftraggeber bereitgestelltes ungeeignetes oder mangelhaftes Bauteil zusätzlicher Arbeitsaufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.

4. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers wegen einer fehlerhaften Montage durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.

§ 6 Fahrzeugzustand und Vorschäden

1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf bekannte technische Defekte, Vorschäden, außergewöhnliche Veränderungen sowie sonstige Umstände hinzuweisen, die für die auszuführenden Arbeiten von Bedeutung sein können.

2. Werden während der Arbeiten bisher unbekannte Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags verhindern oder zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, wird der Auftraggeber hierüber informiert.

§ 7 Probefahrten und Prüfungen

1. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, mit dem Fahrzeug Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten durchzuführen, soweit diese zur Auftragserfüllung, Fehlerdiagnose, Funktionskontrolle oder technischen Abnahme erforderlich sind.

2. Hierzu gehören gegebenenfalls auch Fahrten zu Prüforganisationen, Partnerbetrieben oder sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag erforderlichen Stellen.

§ 8 Termine und Lieferzeiten

1. Vereinbarte Fertigstellungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

2. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig verfügbarer Ersatz- oder Tuningteile, unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungsfrist angemessen.

3. Der Auftraggeber wird über erhebliche Verzögerungen möglichst zeitnah informiert.

§ 9 Preise und Zahlung

1. Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise.

2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Abholung bzw. Übergabe des Fahrzeugs ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreichen Arbeiten oder besonders zu beschaffenden Teilen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

§ 10 Abnahme und Abholung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb angemessener Frist abzuholen.

2. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, können nach vorheriger Ankündigung angemessene Stand- bzw. Verwahrkosten berechnet werden.

3. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und ein gegebenenfalls bestehendes Unternehmerpfandrecht bleiben unberührt.

§ 11 Mängelansprüche

1. Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte.

2. Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung geben.

3. Bei Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit diese im jeweiligen Vertragsverhältnis Anwendung finden.

§ 12 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

§ 13 Motorsport und Rennstreckennutzung

1. Soweit Umbauten ausdrücklich für Motorsport- oder Rennstreckenzwecke vorgesehen sind, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, wenn die betreffenden Bauteile oder Änderungen keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besitzen.

2. Die Verwendung solcher Komponenten im öffentlichen Straßenverkehr liegt außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks, sofern keine entsprechende Straßenzulassung besteht.

3. Eine allgemeine Garantie dafür, dass Fahrzeug oder Komponenten für jede Art von Rennstreckenbetrieb geeignet sind, wird nicht übernommen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich zulässig und die Ware noch nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs geworden ist.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

1. Die SR Tuning Service GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.